AllEgmeine GeschÄftsbedingungen
Stand: 17.06.2011
Allgemeine Lieferbedingungen der CEOTRA Vertriebs- & Handels GmbH
§ 1 Geltung
(1) Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern
(nachfolgend auch "Auftraggeber" genannt) über die von ihm angebotenen
Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie
nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert
widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf
solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer
innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und
Auftraggeber ist der schriftlich oder in Textform geschlossene Kaufvertrag,
einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den
schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus
ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die
Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche
Abreden zu treffen.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B.
Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten)
sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch
gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten,
Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des
Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie
bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat
auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen
zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in einer Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert
berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Verpackung, der
gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und
anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers
zugrundeliegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach
Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise
des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen
Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden
Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks
gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei
Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit
mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer
Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit
die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,
wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und
durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den
Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen
und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine
feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern
Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf
den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem
Transport beauftragten Dritten.
(2) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des
Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und
Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um
den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen
Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht
nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-
oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine
um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche
Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Verkäufer ist insbesondere zu Teillieferungen berechtigt, wenn die
Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand
oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur
Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird
ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist
die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
Berlin, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen
des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei
der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den
Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen
hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes,
dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den
Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der
Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch
den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu
lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der
Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-
und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen,
wenn die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet,
die Installation abgeschlossen ist, der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter
Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur
Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage
vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen
hat (z.B. die gelieferte Ware weiterveräußert oder sie zweckentsprechend
eingesetzt) und in diesem Fall seit der Lieferung sechs Werktage vergangen
sind, und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem
anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die
Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt,
unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine
Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den
Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche
Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei
einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben
Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben
Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in
dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des
Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf
Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an
den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der
Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die
Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als
dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner
innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
(4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus
lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der
Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller
und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den
Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen
bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung
der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des
Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter
Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der
Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten
Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner
unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen
der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder
Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und
auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass
keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin
die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch
Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm
dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu
mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den
Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer
Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die
Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen
oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in
diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung
der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder
falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils
auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit
es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und
Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den
Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von
dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz
haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei
Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat
oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden
bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu
erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht
des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere
Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR € 100.000,00 je Schadensfall
(entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung für
Vermögensschäden im Betriebs- und Produktionsrisiko) beschränkt, auch wenn es
sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in
gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird
und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten,
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers
wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller
jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen
den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden
Lieferbeziehung über Waren.
(2) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom
Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den
Verkäufer.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des
Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart,
dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller
erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der
verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das
Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis
des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für
den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte,
überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og.
Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den
Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als
Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm
gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache
in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber
bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den
Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig
entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für
sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der
Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf
diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung,
wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung
seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist,
dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem
Verkäufer.
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden
Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr
Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –
insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers
Berlin oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist
Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach
den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke
gekannt hätten.
Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus
dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der
Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit
für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu
übermitteln.